Das neue europäische Mehrwertsteuersystem Das neue europäische Mehrwertsteuersystem
Das Mehrwertsteuersystem der EU soll reformiert werden. (Symbolbild)

Trotz vieler Änderungen wird das Mehrwertsteuersystem der EU heute immer noch als betrugsanfällig und hoch komplex bezeichnet. Verschiedene Gesetzesnovellen der Mitgliedstaaten zeigen auch, dass es in der heutigen Form kaum mit einer zunehmend globalen und digitalen Wirtschaft Schritt halten kann.

Vor diesem Hintergrund und in dem Bestreben, die geschätzte jährliche „MWST-Lücke“ von 150 Mrd. Euro zu schliessen, hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Ablösung des 1993 eingeführten Übergangsrechts für innergemeinschaftliche Lieferungen beschlossen. Im Rahmen der digitalen Binnenmarktstrategie hat sie ferner eine Reihe von Massnahmen für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Das „endgültige“ Mehrwertsteuersystem wird den Unternehmen helfen, alle Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen und im globalen Wettbewerb bestehen zu können. Die Reformen sollen die Mehrwertsteuerlücke um schätzungsweise 80% verringern und den Unternehmen rund 1 Mrd. Euro an Steuererhebungskosten einsparen.

„One Stop Shop” Verfahren

Die bürokratischen Hürden für Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und anderen elektronisch erbrachten Dienstleistungen wurden bereits 2015 mit der Einführung des „Mini One-Stop-Shop“ Systems (MOSS) drastisch reduziert.

Dieses MOSS-System ermöglicht es Unternehmen, ihren EU-weiten Umsatz zentral über ein Online-Portal in ihrem Heimatmitgliedstaat (oder einem Mitgliedstaat ihrer Wahl, wenn das Unternehmen keine physische Präsenz in Europa hat) zu melden und nach den Sätzen des Bestimmungslands zu versteuern. Die Mitgliedstaaten gleichen die Fiskaleinnahmen dann direkt untereinander aus. Damit fällt die Notwendigkeit der Registrierung und Abrechnung in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit Kundenumsatz dahin.

Dieses MOSS-System wird nun zum „One Stop Shop“ (OSS) ausgedehnt, einem Eckpfeiler des endgültigen Mehrwertsteuersystems. Ab dem 1. Januar 2021 gilt die OSS-Regelung nicht nur für Dienstleistungen, sondern neu auch für den grenzüberschreitenden Verkauf von Waren an Endkonsumenten in der EU (in der Schweiz „Versandhandel“, in Deutschland und Österreich „Fernabsatz“ oder „Fernverkauf“ genannt). Ab dem 1. Juli 2022 soll der OSS auch grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenlieferungen an steuerpflichtige Unternehmen umfassen und den Abzug der anfallenden ausländischen Vorsteuer ermöglichen.

MWST-Aktionsplan der EU-ReformMWST-Aktionsplan, Änderungen per 2019, 2021 und 2022 (Quelle: eigene Darstellung)

Der Digitale Binnenmarkt (Business-to-Customer, „B2C”)

E-Commerce über Online-Plattformen

Bereits heute wird ein erheblicher Teil des E-Commerce-Geschäfts über elektronische Plattformen abgewickelt. Heute müssen sich Verkäufer um die Versteuerung und den Steuersatz im Bestimmungsland kümmern. Nach den neuen Regeln werden die Betreiber dieser Plattformen für darüber gehandelte Produkte steuerpflichtig. Dies wird ab dem 1. Januar 2021 gelten (a) für Plattformbetreiber ohne Ansässigkeit in der EU, über die Waren in der EU verkauft werden und (b) für Plattformbetreiber, über die Waren unter einem Wert von 150 Euro in die EU importiert werden. Die neuen Regeln werden zu einer erheblichen Verlagerung des Verwaltungsaufwands von den Verkäufern auf die Betreiber von Plattformen führen. Die Plattformbetreiber werden sich dann die Vorteile der neuen One-Stop-Shop Regelungen zu eigen machen.

Intra-EU B2C-Lieferungen

Ab dem 1. Januar 2021 werden die länderspezifischen Schwellenwerte (zwischen 35‘000 und 100‘000 Euro) für den innergemeinschaftlichen Versandhandel abgeschafft und durch eine Grenze von 10.000 Euro für sämtliche EU-internationalen Verkäufe ersetzt. Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, versteuern die erbrachten Leistungen nach dem gültigen Satz am Bestimmungsort, d.h. am Ort des Leistungsempfängers bzw. am Ort, wo die Ware abgeliefert wird. Abrechnen und bezahlen können die Unternehmen dank „One-Stop-Shop“ aber weiterhin in ihrem Ansässigkeitsstaat.

Der OSS gilt auch für nicht in der EU ansässige Unternehmen, die Dienstleistungen (egal ob elektronisch oder nicht) an Endkonsumenten in der EU erbringen.

B2C-Lieferungen aus Drittländern in die EU

Die von ausserhalb an Privatkunden in der EU gelieferten Waren sollen im Bestimmungsland besteuert werden. Zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen EU- und Nicht-EU-Verkäufern soll die bisher nur für Importe geltende Steuerbefreiung für Waren geringen Werts (unter 22 Euro) aufgehoben werden. Ähnliche Massnahmen werden in der Schweiz ab dem 1. Januar 2019 umgesetzt.

Ähnlich wie beim innergemeinschaftlichen Versandhandel können auch Unternehmen, die Fernverkäufe mit Einfuhr in die EU tätigen, die Mehrwertsteuer über einen „Import One Stop Shop“ melden und bezahlen.

Das Aktionsplan im Bereich Mehrwertsteuer (Business-to-Business, „B2B“) 

Intra-EU B2B-Lieferungen

Das derzeitige System unterteilt grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenlieferungen in zwei getrennte steuerpflichtige Ereignisse (d.h. steuerbefreit am Versandort und steuerpflichtig am Bestimmungsort). Diese werden durch ein einziges steuerpflichtiges Ereignis ersetzt (steuerpflichtig am Bestimmungsort). Der Lieferant ist in der Regel für die Überwälzung, Vereinnahmung und Abführung der Mehrwertsteuer des Bestimmungsmitgliedstaates verantwortlich. Eine Ausnahme wird für den zertifizierten Steuerpflichtigen (Certified Taxpayer, „CTP“) eingeführt. An diesen kann ohne den Ausweis von Mehrwertsteuer fakturiert werden. Stattdessen deklariert der CTP die Bezugssteuer.

Zuverlässige Steuerzahler sollen als CTPs gekennzeichnet werden. Gemäss dem Gesetzesvorschlag kann der CTP-Status nur von Steuerpflichtigen mit einer Niederlassung in der EU (entweder mit Wohnsitz oder über eine Betriebsstätte) erworben werden, was Schweizer Unternehmen ohne Ansässigkeit in der EU ausschliesst.

Um den CTP-Status zu erhalten, müssen die Unternehmen auch nachweisen, dass

(i) sie finanziell zahlungsfähig sind,

(ii) über ein hohes Mass an Kontrolle über ihre Geschäftstätigkeit verfügen und

(iii) keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Steuer- und Zollvorschriften begangen haben.

Da diese Bedingungen denen ähnlich sind, die für die Zertifizierung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) im Sinne der Zollvorschriften der EU erforderlich sind, erfüllen Steuerpflichtige mit AEO-Zertifizierung automatisch diese drei Bedingungen.

Sofortmassnahmen („quick fixes“)

Da das endgültige Mehrwertsteuersystem für den innergemeinschaftlichen Handel erst in einigen Jahren eingeführt wird (d.h. dies ist derzeit für Mitte 2022 vorgesehen), hat sich der EU-Rat kürzlich darauf geeinigt, bestimmte Punkte zu harmonisieren und zu vereinfachen, um das Funktionieren des derzeitigen Systems zu verbessern.

Ab dem 1. Januar 2020 sollen folgende Sofortmassnahmen („quick fixes“) umgesetzt werden:

  • Harmonisierte vereinfachte Vorschriften für Konsignationslager: Die Besteuerungsvorschriften werden EU-weit vereinheitlicht, sodass die Komplexität verschiedener nationaler Vorschriften wegfällt.
  • Harmonisierte Vorschriften für die Zuordnung des Transports zu einer Rechnung bei Kettentransaktionen (Streckengeschäfte) werden zu mehr Rechtssicherheit führen.
  • Harmonisierte und vereinfachte Vorschriften für den Nachweis des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (Mehrwertsteuerbefreiung) werden mehr Rechtssicherheit schaffen und den Verwaltungsaufwand bei Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende Lieferungen in der EU senken.
  • Die MWST-Identifikationsnummer des Kunden wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren.

Ausblick

Eine Analyse der Auswirkungen der neuen Regeln ist für 2027, fünf Jahre nach der ersten Umsetzung der Änderungen, geplant und soll dann zu einer vollständigen Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems (inkl. B2B-Dienstleistungen) führen.

Unternehmen unterschätzen oft die Zeit, die benötigt wird, um komplexe Änderungen an ihrem Rechnungswesen, ERP-Systemen und anderen Prozessen vorzunehmen. Insbesondere für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, Grossbritannien und den USA, die den CTP-Status nicht erlangen können, dürften die neuen EU-Mehrwertsteuerregelungen das Nettoumlaufvermögen deutlich erhöhen (cash flow) und damit relevante Unternehmenskennzahlen beeinflussen. Darüber hinaus könnten die neuen Regeln weitreichende organisatorische, systemtechnische und prozessuale Anpassungen erfordern.

Lesen Sie hier weitere Blogbeiträge zum Thema MWST bei ausländischen Unternehmen, neuste Änderungen im MWST-Recht und E-Rechnung in der MWST.  

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Weiterführende Literaturhinweise und Quellenangaben:

Ein neues Mehrwertsteuerrecht für die EU, Was Steuerfachleute zu den Änderungen per 2019, 2021 und 2022 wissen sollten, Bopp Mathias/Vincke Michaël, Expert Focus 6-7 2018.

Das KPMG Online-Impact-Assessment: Auswirkungsanalysen für Unternehmen und deren Berater.

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