In einem ersten Post "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 1)"wurde über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges berichtet. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes befindet sich auf der Zielgeraden, so dass die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 Tatsache sein dürfte. 

Nachfolgend einige wesentliche Inhalte dieser Teilrevision dem Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes folgend:

Artikel 3 Buchstabe g
Die hoheitliche Tätigkeit und somit die Nichtbesteuerung wird auf von einem Gemeinwesen eingesetzte Personen ausgedehnt. Schon im Rahmen der heutigen Praxis der ESTV wird dies so umgesetzt.

Artikel 3 Buchstabe h
Als um eng verbundene Personen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gelten Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20(1) Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, zudem um Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht. Nicht als eng verbundene Personen gelten jedoch Vorsorgeeinrichtungen. Auswirkungen hat dies auf die Besteuerung von an solche Personen unentgeltlich erbrachte Leistungen (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).

Artikel 3 Buchstabe i
Dieser Artikel wurde in dem Sinn erweitert, dass es sich um Spenden im Sinne des MWSTG handelt, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt und sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht(2).

Artikel 7 Absätze 2 und 3
Als Ort der Lieferung gemäss Absatz 2 von Elektrizität in Leitungen, Gas in Erdgasleitungen und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird. Solche Leistungen an Ferienhausbesitzer mit Wohnsitz im Ausland werden von der Besteuerung ebenfalls erfasst.

Mit Absatz 3 Buchstabe b wird der Ort der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland verlegt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin Gegenstände, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags(3) von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100‘000 Franken pro Jahr erzielt. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Gegenstände mit geringfügigem Steuerbetrag ins Inland liefern, werden neu steuerpflichtig, wenn sie einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken pro Jahr aus solchen Leistungen erzielen.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
Von der Steuer befreit ist gemäss Buchstabe a, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100‘000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Lieferungen erbringen, zählt somit der weltweite Umsatz für die Steuerpflicht!

In einem nächsten Post "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 3)" werden weitere Inhalte der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorgestellt. In einem viertel Teil "Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen (Teil 4)" werden die Schlussbestimmungen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes dargelegt.

(1) bisher, wenn die Schwellenwerte gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) über die direkte Bundessteuer (DBG) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt.

(2) Fall REGA, BGE 2C_202/2011.

(3) „Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je nach Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt“; Art. 1 Bst. d VO EFD SR 641.204.

###

Möchten Sie mehr zur Teilrevision erfahren? Die Kalaidos Fachhochschule Wirtschaft bietet auch dieses Jahr wieder im November den beliebten Mehrwertsteuer Refresher an.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail