In einem ersten Post "Folgen falscher Buchführung (1/2)" wurden allgemeine Abhandlungen zu den Steuerbussen und Strafnormen gemacht. Das folgende Beispiel eines mittelständischen Unternehmers soll nun die möglichen Folgen, die bei einer Verletzung des Steuerrechts, Obligationenrechts und Strafrechts resultieren, genauer aufzeigen. 

Sachverhalt

Aktionär Muster ist mit einer Beteiligung von 80 % Hauptaktionär der Muster Handels AG. Seine Schwester verfügt über 20 % der Anteile aus Erbschaft, arbeitet aber nicht aktiv in der Gesellschaft. Dividenden werden keine ausgeschüttet.

Anlässlich einer Buchprüfung im Rahmen der Veranlagung (die Gesellschaft ist also für besagtes Geschäftsjahr nicht veranlagt) stellt der Steuerkommissär folgende Sachverhalte fest:

1. Ferienreise nach Australien:           Muster verbucht die Ferienreise nach Australien mit seiner Frau und den beiden Kindern in Höhe von CHF 48'000 als Warenaufwand in der Geschäftsbuchhaltung. 

  

2. Fahrzeug:

In den Geschäftsbüchern wurde der Kaufpreis eines Fahrzeuges in Höhe von CHF 40'000 über den Fahrzeugaufwand gebucht. Das Fahrzeug ist auf die an der Universität Medizin studierende Tochter des Inhabers immatrikuliert. Der jährliche Fahrzeugaufwand des besagten Autos beträgt CHF 15'000 und wurde ebenfalls im Aufwand verbucht. 

3. Pauschalspesen: Muster bezieht seit Jahren Pauschalspesen in Höhe von CHF 36'000 pro Jahr. In der Vergangenheit hat der Steuerkommissär jeweils CHF 12'000 als geschäftsmässig begründet zum Abzug zugelassen.

 

4. Rückvergütung von Lieferanten: Von einem ausländischen Lieferanten wurden Rückvergütungen (Kick-backs) in Höhe von CHF 50'000 nicht in der Buchhaltung erfasst, sondern direkt auf einem Privatkonto von Muster gutgeschrieben.

Welche Gesetze wurden verletzt und mit welchen Folgen haben Muster und die Muster Handels AG zu rechnen?

Konkret handelt es sich um „unrechtmässige“ Vorteile zugunsten Muster. Die Gesellschaft hat folgende Aufrechnungen zu gewärtigen:

Ferienreise Australien:   CHF    48'000 
Fahrzeug (Anschaffung und Betrieb)    CHF    55'000
Pauschalspesen  CHF    24'000
Rückvergütung von Lieferanten  CHF    50'000
Total Aufrechnung  CHF  177'000

Aktienrecht

Muster bezieht eine verdeckte Dividende, ohne seine Schwester partizipieren zu lassen. Damit wird er gemäss Art. 678 OR zur Rückerstattung an die Gesellschaft verpflichtet. Möglicherweise werden auch die Bestimmungen zur Gewinnverwendung (Reservezuweisungen) verletzt. Diese Handlungen stellen Geschäftsführungsmängel dar.

Steuerrecht

Direkte Steuern

Bei der Gesellschaft werden die verdeckten Gewinnausschüttungen zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Bei einem Steuersatz von 20 % ergibt dies eine Nachsteuer von rund CHF 30'000. Beim Aktionär unterliegen die Dividenden im Umfang von 60 % (DBSt) der Besteuerung. Bei einer Steuerbelastung von 30 % belaufen sich die Nachsteuern auf ca. CHF 32'000.

Verrechnungssteuern

Die verdeckten Gewinnausschüttungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Soweit die Gesellschaft die Steuer nicht auf den Aktionär überwälzen kann, stellt die Ausschüttung netto 65% dar. Somit ist die Verrechnungssteuer auf CHF 272'000 geschuldet und beträgt CHF 95'000. Eine Rückerstattung ist bei Hinterziehung ausgeschlossen, weshalb die Belastung endgültig ist.

Mehrwertsteuer

Auf dem Fahrzeug wurden unrechtmässigerweise Vorsteuern zurückgefordert. Zusammen mit den nicht deklarierten Umsatzrückvergütungen schuldet die Gesellschaft einen Mehrwertsteuerbetrag von rund CHF 8'000.

Rekapitulation Nachsteuern

Direkte Steuern (AG und Aktionär)   CHF   62'000
Verrechnungssteuer CHF   95'000
Mehrwertsteuer CHF     8'000
Total „Nachsteuern“ CHF    165'000

Strafrecht

Zur Beurteilung stehen die Strafnormen gemäss Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung), Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) und Art. 305bis StGB (Geldwäscherei).

Ungetreue Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn Muster seine Schwester bei den Dividendenzuweisungen benachteiligt. Damit ist sie geschädigt, kann allerdings nur auf Rückerstattung an die Gesellschaft klagen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Die Straftatbestände Urkundenfälschung und Geldwäscherei sind im ersten Post genauer aufgeführt worden. Die Freiheitsstrafe bei einer Urkundenfälschung beträgt bis zu fünf Jahren, womit das Delikt als Verbrechen geahndet werden kann. Das Strafmass beim Vorliegen der Geldwäscherei beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsentzug bis fünf Jahre.

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