In den Bilanzen sozialer Einrichtungen findet sich eine neuartige Bilanzposition: der Schwankungsfonds. Bereits in einem früheren Beitrag haben die Autoren den Schwankungsfonds vorgestellt und dessen bilanzielle Einordnung geklärt. Vertiefend dazu untersucht der vorliegende Beitrag, wie die staatlichen Leistungsentgelte zu verbuchen sind.

Die Finanzhoheit über die Behinderteneinrichtungen liegt seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) nicht mehr beim Bund, sondern – mit Ausnahme des IV-Bereichs – grösstenteils bei den Kantonen. Die meisten von ihnen haben dies zum Anlass genommen, von der betrieblichen Defizitgarantie (d.h. Ausgleich des sog. «anrechenbaren Verlusts» am Ende eines Geschäftsjahres) zur Pauschalfinanzierung (d.h. Ausbezahlen eines im Vorfeld festgelegten Beitrags für die Leistungserbringung) überzugehen. 

Mit der pauschalen Leistungsabgeltung der Kantone an die Institutionen kommt es i.d.R. zu einer Differenz zwischen den erhaltenen Pauschalbeiträgen einerseits und den tatsächlich angefallenen Kosten für die Leistungserbringung andererseits. Den Einrichtungen entstehen also Überschüsse oder Fehlbeträge, die in der Bilanzposition des Schwankungsfonds erfasst werden.

Einige Besonderheiten bei der Verbuchung der kantonalen Pauschalbeiträge

Im Rahmen der Pauschalfinanzierung bestehen einige Besonderheiten, denen bei der Verbuchung des Schwankungsfonds Rechnung getragen werden muss. So werden die Pauschalbeiträge typischerweise in mehreren nachschüssigen Akonto-Tranchen an die Institutionen gezahlt, wobei die letzte Tranche i.d.R. erst in der zweiten Hälfte des Folgejahrs überwiesen wird. Im Zuge dessen erfolgt die definitive Bemessung des Schwankungsfonds vonseiten des Kantons i.d.R. zum ähnlichen Zeitpunkt. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Erfassung einer Zuweisung in bzw. einer Entnahme aus dem Schwankungsfonds, die im aktuellen Jahr auf provisorischen Einschätzungen der Institution beruht und erst im Folgejahr mit der Abrechnung des Kantons definitiv wird.
Die nachfolgenden Buchungsbeispiele zeigen die Situation aus der Sicht einer sozialen Einrichtung, welche ihre Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER 21 erstellt. Darüber hinaus sind die zugehörigen Kontenziffern des CURAVIVA-Kontenrahmens ersichtlich (Version 2015, in blauer Schrift).

Verbuchung und periodische Abgrenzung des kantonalen Beitrags

Beispiel Verbuchung staatlicher Leistungsentgelte an soziale Einrichtungen

Beispiel Verbuchung staatlicher Leistungsentgelte an soziale Einrichtungen

Zuweisung / Verwendung des Schwankungsfonds

Beispiel Verbuchung staatlicher Leistungsentgelte an soziale Einrichtungen

Beispiel Verbuchung staatlicher Leistungsentgelte an soziale Einrichtungen

Ein vollständiges Buchungsschema, in dem u.a. auch die Sicht eines OR-Anwenders, eine Praktiker-Methode sowie die Verwendung des Schwankungsfonds für Investitionen vorgeschlagen werden, ist in der Publikation «Der Schwankungsfonds – Finanzierung sozialer Einrichtungen im Umbruch» ersichtlich.

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