Im Rahmen einer Blogserie wurde in einem ersten Teil Aktivum und Passivum definiert und Bewertungsansätze festgehalten. In einem zweiten Teil wurde auf die Bewertungsgrundsätze und die Zusammensetzung der einzelnen Werte näher eingegangen. 

Der dritte Teil dieser Blogserie beschäftigt sich mit der Bewertung von einzelnen Vermögenswerten nach FER 2 und dem neuen Rechnungslegungsrecht (OR). 

Forderungen werden gemäss FER 2.8 zum Nominalwert abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen bewertet. Betreffend Forderungen in Fremdwährung gelten dieselben Aussagen von FER 2.17 und somit dieselbe Ermittlung / Verbuchung wie unter den Wertschriften beschrieben.

Bewertung von Forderungen - Exkurs zu Wertbeeinträchtigungen

Gemäss FER 20.2 ist auf jeden Bilanzstichtag hin zu prüfen, ob die Aktiven in ihrem Wert beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn der erzielbare Wert unter dem Buchwert liegt (FER 20.3.). Der erzielbare Wert wird ermittelt, wenn die Jahresprüfung entsprechende Anzeichen auf eine Wertbeeinträchtigung – wie z.B. Gewinnwarnungen, mehrmonatige Zahlungsverzögerungen u.ä. - zeigt.
Der erzielbare Wert kann der Nettomarktwert oder der Nutzwert sein. Es ist der höhere der beiden mit dem Buchwert zu vergleichen. Eine Wertbeeinträchtigung ist erst anzusetzen, wenn der Buchwert höhere als der erzielbare Wert ist (FER 20.4.). Die Differenz ist dem Periodenergebnis zu belasten (FER 20.12)

Beispiel: Der Buchwert ist gleichzeitig der Nominalwert (CHF 230'000)

Zinssatz für Diskontierung gemäss FER 20.7: 5 %.

Exceltabelle diskontierte Zinssaetze für Forderungen

  • 1) Zwischen Dritten ermittelter Preis
  • 2) Ist der höhere von Netto-Marktwert und Nutzwert

Verbuchung: Abschreibung / Delkredere 5’278

Die Forderungen werden somit per Bilanzstichtag mit CHF 224'722 in den Büchern sein (Nominalwert 230'000 ./. Delkredere 5'278 = neuer Buchwert von CHF 224'722).

Neues Rechnungslegungsrecht / OR

Gemäss OR 960 III sind die Werte bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven ebenfalls zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Daraus resultierende Korrekturen werden in OR 960 a III als «anderweitige Wertverluste» bezeichnet, welche durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden müssen.

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