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Besonderer Bestandteil einer NPO-Jahresrechnung: Kapitalveränderungsrechnung

Die Kapitalveränderungsrechnung ist ein besonderer Bestandteil der Jahresrechnungen von Nonprofit-Organisationen ("NPO") und wird u.a. im spezifischen NPO-Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21 geregelt. Die inhaltliche Darstellung der Kapitalveränderungsrechnung und die Gliederung der Kapitalveränderungsrechnung wurden bereits erläutert. Wie Fondstransfers in der Rechnung über die Veränderung des Kapitals auszuweisen sind und welche Genehmigungen einzuholen sind, erfahren Sie in diesem Post.

Können Mittel innerhalb des Fondskapitals problemlos von einem Spendentopf in andere Spendentöpfe übertragen werden?

In der NPO-Praxis kommt es immer wieder vor, dass Spenden oder ein Teil davon nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend eingesetzt werden können – sei es beispielsweise, weil nach einem Projektabschluss Spendengelder übrig sind (z.B. die Nothilfe für die Opfer einer Katastrophe ist abgeschlossen und der Wiederaufbau der Infrastruktur ist erfolgt) oder weil ein Zweck im Laufe der Zeit unmöglich geworden ist (z.B. der ursprüngliche Empfänger-Patient ohne Krankenversicherung ist verstorben).

Falls andere Fonds mit einem idealerweise gleichen oder sehr ähnlichen Zweck bestehen, ist ein Transfer der noch nicht verwendeten Gelder in einen anderen Fonds möglich.

Besteht diese Möglichkeit nicht, müssten strenggenommen die Spender kontaktiert werden, um eine Zustimmung für den geänderten Zweck einzuholen. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur bei einer kleinen Anzahl an Spendern gangbar. Bei einer grossen Anzahl von Spendern ist es daher dringend empfohlen, bereits im Spendenaufruf die Zustimmung für die Weiterverwendung von nicht eingesetzten Mitteln für ähnliche Zwecke einzuholen.

Solche Transfers zwischen zweckgebundenen Fonds sind in der Rechnung über die Veränderung des Kapitals einzeln auszuweisen und zu begründen. Zweckänderungen können somit nicht «heimlich» vorgenommen werden. Ein Fondstransfer muss daher vom Spender erlaubt oder von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, in jedem Fall aber intern geregelt sein (z.B. in einem Fondsreglement, durch Beschluss des leitenden Organs, z.B. Stiftungsrat oder Vereinsvorstand).

Für den Fall, dass die Ausgaben für ein Projekt grösser als die dafür erhaltenen Zuwendungen sind, ist der Fehlbetrag in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Eine Verrechnung dieser negativen Differenz mit anderen zweckgebundenen Fonds ist nicht zulässig. Aufgrund der klaren Abgrenzung von Fonds- und Organisationskapital und des Verbots von «Eigenkapitalbuchungen» ist auch eine direkte Verrechnung mit dem Organisationskapital nicht gestattet.

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Literaturhinweis:

2. Auflage des Lehrbuchs zu Swiss GAAP FER 21 von Reto Eberle, Daniela Schmitz

 

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