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Kryptowährungskonto (Symbolbild)

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Dash, Litecoin usw. werden immer beliebter. Die Bedeutung von digitalen Zahlungsmittel nimmt stetig zu. Da Kryptowährungen nur virtuell existieren, stehen sich die Unternehmungen mit der Frage konfrontiert, wie sie diese in ihren Büchern zu verbuchen haben. Der erste Teil dieses Blogbeitrags hat die Frage der Verbuchung nach Schweizer OR beleuchtet, dieser zweite Teil beschäftigt sich mit der Frage, wie Kryptowährungen international buchhalterisch zu behandeln sind.  

Wie wir im ersten Teil gesehen haben, kennt das schweizerische Recht noch keine expliziten Regelungen zur Verbuchung von Kryptowährungen. Die Unternehmen können sich auf die vom Branchenverband EXPERTsuisse herausgegebenen Empfehlungen stützen.

Verbuchung nach IFRS

Auch international bestehen noch keine allgemeinen Regeln zur buchhalterischen Behandlung von Kryptowährungen. In der Lehre und Praxis wird diskutiert, welche der International Financial Reporting Standards (IFRS) zur Beantwortung der Verbuchungsfrage herangezogen werden soll. Das IFRS Interpretations Committee hat sich der Frage angenommen. In Erwägung gezogen wurden die Kategorien Cash oder Cash Equivalents, Vorräte, Finanzinstrumente und Immaterielles Anlagevermögen. Am meisten Zuspruch findet die buchhalterische Behandlung von Kryptowährungen als Immaterielles Anlagevermögen gemäss IAS 38. Eine Verbuchung als Cash oder Cash Equivalents oder als Finanzinstrument wird allgemein abgelehnt. Ein Unternehmen, wie zum Beispiel ein Broker, welcher regelmässig mit Kryptowährungen handelt, kann die Kryptowährungen auch als Vorräte gemäss IAS 2 verbuchen.

Einigkeit über die Verbuchung trotz fehlender gesetzlicher Regelung

Auch ohne gesetzliche Regelungen ist man sich in der Schweiz und auch international weitgehend einig, wie Kryptowährungen zu verbuchen sind. Sollte die Bedeutung von Bitcoin & Co. hingegen weiter zunehmen, wird man um die Einführung von klaren Verbuchungsvorschriften nicht umhin kommen, nicht zu Letzt, um eine einheitliche Behandlung von Kryptowährungen in den Jahresabschlüssen zu gewährleisten. Einheitliche Regelungen werden auch von denjenigen erwartet, die regelmässig Bilanzen lesen, unabhängig davon, ob sie an eine Zukunft für Kryptowährungen glauben oder nicht.

Lesen Sie hier weitere Beiträge zum Thema Kryptowährungen und Accounting:

Abbildung von Asset Token in der Bilanz (1/2)

Abbildung von Asset Token in der Bilanz (2/2)

ICOs mit Utility Token: Q&A von EXPERTsuisse (1/2)

ICOs mit Utility Token: Q&A von EXPERTsuisse (2/2)

 

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Quellen und weiterführende Informationen

https://www.nzz.ch/finanzen/fragen-und-antworten-zur-neuen-weltwaehrung-ld.1489705

Bitcoin und ICOs in der OR-Rechnungslegung – Gemeinsame Position von EXPERTsuisse und Crypto Valley Association (CVA)

https://veb.ch/fileadmin/documents/publikationen/r_c/Finished_RuC_No_01_2019.pdf , S. 14

https://www.ifrs.org/projects/work-plan/holdings-of-cryptocurrencies/

https://www.crowdfundinsider.com/2019/06/148087-how-do-you-account-for-that-the-ifrs-to-address-accounting-for-cryptocurrency-in-meeting-next-week/

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