AIA und die Auswirkungen für Schweizer AIA und die Auswirkungen für Schweizer
Bild: Kalaidos FH

Die Schweiz hat das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) unter anderem mit sämtlichen 28 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Abkommen trat per 01.01.2017 in Kraft. Mit Hilfe des Abkommens soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Folglich wird der AIA auch Einfluss auf Steuerpflichtige in der Schweiz haben, welche Vermögenswerte im Ausland besitzen. Insbesondere, da sich rund 100 Staaten zur Übernahme dieses Standards bekannt haben.

Die Schweiz sammelt die Daten erstmals ab dem 01.01.2017 und wird die Ergebnisse im Jahr 2018 austauschen.

Einige Länder, unter anderem auch Liechtenstein, sammelt die entsprechenden Daten bereits im Jahr 2016 und werden die Ergebnisse im Jahr 2017 den ausländischen Behörden liefern. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist jedoch noch nicht in Kraft. Das Inkrafttreten mit zusätzlichen Ländern ist auf den 01.01.2018 vorgesehen und ein erster Informationsaustausch wird dann in 2019 stattfinden.

Wie funktioniert der AIA

Die ausländischen Banken / Finanzinstitute sammeln die Daten Ihrer Kunden. Befinden sich darunter z.B. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ein Konto bei der ausländischen Bank haben, werden die entsprechenden Daten an die ausländische Behörde gemeldet, welche diese Daten automatisch der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zustellt. Die ESTV wiederum leitet die Daten an die kantonalen Steuerbehörden weiter. Diese prüft die Daten anhand der eingereichten Steuererklärungen und kann so feststellen, ob das ausländische Konto durch den Steuerpflichtigen deklariert wurde. Sofern das Konto ordnungsgemäss deklariert wurde, gibt es keine Konsequenzen. Falls der Steuerpflichtige das Konto jedoch nicht deklariert hat, können die Steuerbehörden ein Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnen.

Dies betrifft nicht nur Bankkonten im Ausland. Indirekt sind auch ausländische Liegenschaften betroffen. Obwohl dies Liegenschaften nicht in den von den Banken ausgestellten Vermögensausweisen aufgeführt werden, kann der Fiskus diese z.B. aufgrund von Mieteinnahmen oder aber aufgrund eines Vermögenszuwachses im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft erkennen.

Was ist zu tun

Betroffene Steuerpflichtige können eine mögliche Strafsteuer vermeiden, indem sie von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen. Seit dem Jahr 2010 gibt es die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige, wenn Steuern hinterzogen wurden. Sofern ein Steuerpflichtiger davon Gebraucht macht, werden nur die Nachsteuern und Verzugszinsen der letzten 10 Jahre erhoben. Von einer Strafsteuer wird abgesehen.

Eine straflose Selbstanzeige ist nur einmal im Leben möglich und wird von den Steuerbehörden nur akzeptiert, wenn diese noch keine Kenntnis über die Hinterziehung hatte und der Steuerpflichtige die Steuerbehörde vorbehaltlos unterstützt und die Nachsteuern bezahlt.

Die Nachsteuerbelastung bei ausländischen Immobilien sollte nicht sehr hoch ausfallen, da die ausländischen Immobilien in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt werden. Erhielt der Steuerpflichtige in der Schweiz jedoch Ergänzungsleistungen zur AHV oder andere Sozialleistungen oder Prämienverbilligungen kann es kritischer werden.

Fazit

Aufgrund des AIA wird es in Zukunft kaum mehr möglich sein, unversteuertes Vermögen zu besitzen. Sollte nicht deklarierte ausländische Vermögenswerte vorhanden sein empfiehlt es sich, eine straflose Selbstanzeige zu prüfen, da diese voraussichtlich die beste Lösung sein wird.

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