Teilrevision des MWST-Gesetzes Teilrevision des MWST-Gesetzes
Mehrwertsteuer Browser wird von Unternehmer angeklickt (Symbolbild)

Privat- wie öffentlich-rechtlichen Unternehmungen und Gemeinwesen steht möglicherweise ein spannendes aber auch anstrengendes Herbstprogramm im Zusammenhang mit den Änderungen im Rahmen der MWST-Gesetzesrevision bevor, zusätzlich belastet mit einer Änderung bei den MWST-Sätzen, die möglicherweise gleichzeitig auf den 1. Januar 2018 erfolgen könnte. Bei einer allfälligen Steuersatzänderung heisst dies für steuerpflichtige Personen, die mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen, auch mögliche Änderungen bei den anzuwendenden Saldo- bzw.  Pauschalsteuersätzen.

Bekanntlich hat das Parlament die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes nach Einberufung der Einigungskonferenz am 30. September 2016 angenommen (1). Die Referendumsfrist ist am 19. Januar 2017 unbenutzt abgelaufen, so dass der Bundesrat die Teilrevision in Kraft setzen kann. Der Vorentwurf der dadurch bedingten Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung wurde am 21. Dezember 2016 publiziert. Inzwischen ist die Frist zur Vernehmlassung dieser Änderungen abgelaufen und es dürfte Oktober 2017 werden, bis der Bundesrat die Mehrwertsteuerverordnung verabschiedet.

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat entschieden, die Teilrevision auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen, jedoch mit Ausnahme des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG. Bei diesem Artikel geht es um die Versandhandelsregelung, der jedoch erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wird. Neu wird somit ab 1. Januar 2019 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Mögliche Änderungen der MWST-Sätze 

Nebst den Änderungen im Rahmen der Teilrevision könnten sich auch Änderungen bei den MWST-Sätzen ergeben. Die auf den 1. Januar 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze um 0,4% zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Dies bedingt eine Senkung der Mehrwertsteuersätze (z.B. Normalsatz von heute 8,0% auf 7,6%). Am 9. Februar 2014 wurde in der Volksabstimmung zugestimmt, dass alle drei MWST-Sätze auf den 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1% erhöht werden.

Im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 ist vorgesehen, die MWST-Sätze um 0,6% anzuheben, um die Finanzierungslücken in der AHV zu decken. Die Erhöhung soll derart erfolgen, dass die heute geltenden MWST-Sätze am 1. Januar 2018 unverändert bleiben. Die Erhöhung soll in zwei Etappen abgewickelt werden. Bei Annahme der am 24. September 2017 stattfindenden Volksabstimmung über die Reform der Altersvorsorge 2020 wird der MWST-Satz um 0,3% erhöht, so dass durch diese Erhöhung von 0,3% mit der Erhöhung um 0,1% aus der FABI-Vorlage die Senkung von 0,4% aus der auslaufenden IV-Zusatzfinanzierung ausgeglichen wird. Geplant ist, dass die weiteren 0,3% zur Finanzierungslücke der AHV auf den 1. Januar 2021 realisiert werden.

Lehnt das Stimmvolk hingegen die Reform der Altersvorsorge 2020 am 24. September 2017 ab, dann werden die MWST-Sätze gesenkt. Der Normalsatz von 8,0% auf 7,7%, der Sondersatz für Beherbergung von 3,8% auf 3,7%. Beim reduzierten Satz von 2,5% ergäbe sich keine Änderung (siehe untenstehende Übersicht). In Verhältnis dieser Satzänderungen ergäbe es auch entsprechende Anpassungen bei den Saldo- bzw. Pauschalsteuersätzen. Entsprechende Anpassungen bei den Saldo- und Pauschalsteuersätzen führten aber nicht zu einem möglichen generellen Ein- oder Ausstieg aus dieser Abrechnungsmethode, da im Rahmen der Teilrevision der entsprechende Gesetzesartikel angepasst wurde (2). Übersicht der MWST-SätzeÜbersicht der möglichen MWST-Satzänderungen (eigene Darstellung) 

Die Neuerungen sowie allfällige Übergangsregelungen im Zusammenhang mit einer Steuersatzänderung auf den 1.Januar 2018 bilden die Schwerpunkte des diesjährigen MWST-Refreshers 2017 der Kalaidos Fachhochschule. 

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(1) BBl 2016, 7631.

(2) Art. 115 Abs. 1 MWSTG Teilrevision.

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