Bild spontaner Austausch von Steuerrulings Bild spontaner Austausch von Steuerrulings
Die Schweiz wird beim spontanen Austausch von Steuerrulings mit den OECD / G-20 Staaten mitmachen (Symbolbild).

Informationen für steuerliche Zwecke wurden durch die Schweizer Steuerbehörden bisher nur auf Ersuchen eines anderen Staates auf der Basis eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht. Das internationale Bestreben nach erhöhter Transparenz in Steuerbelangen führte im Rahmen des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts der OECD und den G-20-Staaten zur Ausarbeitung von Regelungen für die Einführung des spontanen Austausches von Steuerrulings sowie zur Offenlegung von konzerninternen Verrechnungspreisdokumentationen (1).

OECD BEPS Massnahme 5

Im Rahmen von BEPS Massnahme 5 wurde die Einführung des spontanen (d.h. unaufgeforderten) Austausches von verfügbaren Informationen über schädliche Steuerrulings gefordert. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen erteilte verbindliche Vorabzusagen einer Steuerbehörde betreffend Steuerfolgen eines bestimmten für BEPS schädlichen Geschäftsvorfalles sollen spontan mit ausländischen Steuerbehörden ausgetauscht werden.

Als schädlich im Sinne von BEPS werden insbesondere Vorabzusagen bezüglich präferenzielle Steuerregimes, Gewinnanpassungen, Betriebsstätten, Durchlaufgesellschaften sowie unilaterale Verrechnungspreisrulings erachtet. Der spontane Austausch von Informationen zu derartigen Steuerrulings soll mit den Ansässigkeitsstaaten der direkten und der obersten Muttergesellschaft des Steuerpflichtigen sowie den Ansässigkeitsstaaten von sämtlichen nahestehenden Dritten, mit denen der Steuerpflichtige gemäss dem Steuerruling eine Transaktion tätigt, stattfinden. Insbesondere müssen Informationen zu Betriebsstättenrulings an den Ansässigkeitsstaat des Hauptsitzes bzw. der Betriebsstätte übermittelt werden.

Implementierung der BEPS Empfehlung

Für die Schweiz bildet das Übereinkommen des Europarates und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) (2) die rechtliche Grundlage für den spontanen Austausch von Steuerinformationen, worunter auch Informationen über Steuerrulings fallen. Das Amtshilfeübereinkommen, dessen Mitgliederkreis sich fortlaufend erweitert, ist in der Schweiz seit 2017 in Kraft und wird ab 2018 für die Zwecke des spontanen Austauschs von Informationen über Steuerrulings anwendbar.

Die Schweiz wird den spontanen Austausch von Informationen bezüglich den vom Bund, den Kantonen sowie den Gemeinden erhobenen Steuern auf Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital sowie betreffend die Verrechnungssteuer anwenden. Voraussetzung ist, dass die Informationen für den anderen Staat voraussichtlich erheblich sind.

Durch Anpassungen des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) und der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) verankerte die Schweiz den spontanen Informationsaustausch sowie die Empfehlung von BEPS bezüglich Steuerrulings zusätzlich auch im nationalen Recht. Auf dieser Basis soll die ESTV ab dem 1. Januar 2018 Informationen über schädliche Steuerrulings, die nach dem 1. Januar 2010 erteilt wurden und für am 1. Januar 2018 und später beginnende Steuerperioden noch anwendbar sind, unaufgefordert mit den im Einzelfall betroffenen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten des Amtshilfeübereinkommens austauschen. Da dieser Austausch unmittelbar auf dem Steueramtshilfeübereinkommen basiert, ist es unerheblich, ob mit den entsprechenden Mitgliedstaaten des Amtshilfeübereinkommens (separat) ein Doppelbesteuerungsabkommen mit entsprechender Informationsaustauschklausel abgeschlossen wurde.

In einem zweiten Teil erfahren Sie mehr über die praktische Umsetzung (Verfahren) des spontanen Austausches von Steuerrulings in der Schweiz.

Weitere Blogbeiträge zum Thema Austausch von Steuerrulings im Rahmen von BEPS finden Sie hier.

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(1) BEPS Action 13(2) bzw. BEPS Action 5 (3).

(2) Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 18. Dezember 2015.

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