Verkauf von Liegenschaften in Zürich Verkauf von Liegenschaften in Zürich
Im Kanton Zürich unterliegen Grundstückgewinne der Grundstückgewinnsteuer (Symbolbild)

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das sog. monistische System. Danach unterliegen Gewinne auf verkauften Liegenschaften im Privat- und Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich von den Gemeinden erhoben wird.

Status Quo 

Die maximale Steuerbelastung (ohne Spekulationszuschlag bei einer Haltedauer von weniger als 2 Jahren) kann 40% erreichen. Sie ermässigt sich bei zunehmender Haltedauer und beträgt bei einer Haltedauer von mehr als 20 Jahren noch 20%. Gemäss heutigem Recht schulden Zürcher Firmen bei einem Verkauf einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft die Grundstückgewinnsteuer auch dann, wenn sie im selben Geschäftsjahr aus ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Verlust erzielten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen. Gemäss dem geltenden Steuergesetz des Kantons Zürich ist Zürcher Unternehmen eine solche Verrechnung hingegen verwehrt.

Für zahlreiche Unternehmen, die in Krisenzeiten Verluste eingefahren hatten und zum Überleben Liegenschaften oder Bauland mit Gewinn verkaufen konnten, war diese Rechtslage, die wirtschaftlich eine Überbesteuerung bewirkte, ein ausgesprochenes Ärgernis. Weil zahlreiche Gemeinden, unter anderem auch die Stadt Zürich, die Befürchtung hegten, dass die Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer massiv einbrechen würden, verschwand die Vorlage aus dem Jahre 2013 in der Versenkung.

Das Revival

Nun kommt es zum Revival: Gemäss einer Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 1. Juni 2017 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, dass künftig auch Zürcher Unternehmen ihre Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinden anrechnen können. Die Finanzdirektion hat die finanziellen Auswirkungen bei ausgewählten Gemeinden, darunter auch für die Städte Zürich und Winterthur, erhoben.  

Die Auswertung über mehrere Jahre ergab, dass die Ausfälle bei den Grundstückgewinnsteuererträgen der betreffenden Gemeinden in normalen Jahren mehrheitlich zwischen null und einigen wenigen Promillen schwankten und damit verkraftbar sein dürften. Steuersystematisch ist diese längst fällige Gleichbehandlung zu begrüssen und es ist zu hoffen, dass der Kantonsrat diese Vorlage möglichst rasch verabschieden wird.

Fazit

Bei der zürcherischen Grundstückgewinnsteuervorlage dürfte für Zürcher Firmen, die beabsichtigen, im Kanton Zürich gelegene Liegenschaften zu verkaufen, vor allem das Timing, d.h. wann mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung gerechnet werden kann, interessant sein.

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