Abzugsfähigkeit der Kosten bei Wertschriften Abzugsfähigkeit der Kosten bei Wertschriften
Berechnung des Abzugs von Vermögensverwaltungskosten bei Depotwerten (Symbolbild)

Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hat entschieden (Entscheid vom 31. Januar 2017), dass die bisherige Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 nicht restriktiv auszulegen sei. Das Erfordernis, dass bei Depotwerten von über CHF 2 Mio. die effektiv bezahlten Kosten mindestens die Höhe des Pauschalabzuges von 3‰ erreichen sollten, ist nicht haltbar.

Dementsprechend wurde nunmehr am 11. Juli 2017 eine neue Weisung publiziert.

Weisung des kantonalen Steueramtes

Gemäss bisheriger Weisung des kantonalen Steueramtes Zürich über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 können pauschal 3‰ des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch CHF 6'000 (entspricht einem Depotwert von CHF 2 Mio.), in Abzug gebracht werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, so sind diese grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen.

Gemäss neuer Weisung des kantonalen Steueramtes Zürich über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 können neu als Vermögensverwaltungskosten CHF 6'000 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6'000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden. Diese neue Praxis gilt für drittverwaltete Depotwerte von über CHF 2 Mio. für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird und diese nicht in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten aufgeteilt werden kann.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige bei einem Depotwert von über CHF 410 Mio. effektiv bezahlte Kosten, d.h. abzugsfähige Administrationskosten und nicht weiter spezifizierte Pauschalgebühren von rund CHF 945'000 zum Abzug gebracht.

Auffassung des kantonalen Steueramts

Das kantonale Steueramt hatte dem Steuerpflichtigen den Abzug grösstenteils verweigert mit dem Argument, der abgezogene Betrag von rund CHF 945'000 erreiche den Pauschalbetrag von 3‰ des Depotwertes von CHF 410 Mio., das sind CHF 1'230'000, nicht. Der Steuerpflichtige hätte sich mit einem nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten abzugsfähigen Betrag von CHF 200'000 begnügen müssen.

Auffassung des Steuerrekursgerichts

Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hat richtigerweise die Auffassung vertreten, dass diese Interpretation zu einem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis führe.

Es benachteilige einen Steuerpflichtigen, der dank guter Verhandlung eine tiefere Pauschalgebühr aushandle, d.h. eine Pauschale, die unter der 3‰ Grenze liegt, ungebührlich.

Fazit

Die bisherige Weisung des kantonalen Steueramtes erschien nach Auffassung des Steuerrekursgerichts überarbeitungsbedürftig. Wenn für verwaltete Vermögenswerte von mehr als CHF 2 Mio. eine Entlastung der Nachweispflicht von Pauschalgebühren vorgegeben werden soll, so sind die 3‰ als Obergrenze zu verstehen.

Gemäss der nunmehr vorliegenden neuen Weisung hat das kantonale Steueramt der Auffassung des Steuerrekursgerichts Folge geleistet – allerdings ist bei Verrechnung einer Pauschalgebühr diese nur zur Hälfte abzugsfähig.

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Weiterführende Literatur:

Weisung des kantonalen Steueramtes Zürich über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens (vom 11. Juli 2017) (Online nicht mehr aufrufbar).

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