Selbstanzeige im System VStrR Selbstanzeige im System VStrR
Steuersünder können sich durch eine straflose Selbstanzeige aus dem Dilemma befreien (Symbolbild)

Das Verrechnungssteuerrecht (VStrR) sieht schon seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1975 die völlige Straflosigkeit des Täters vor, der:

  • seine Widerhandlung aus eigenem Antrieb anzeigt, 
  • seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht soweit zumutbar vollständig erfüllt und 
  • die Abgabe leistet (Art. 13 VStrR).

Die Straflosigkeit ist jedoch auf die erste Selbstanzeige wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung begrenzt (Art. 13 VStrR).

Selbstanzeige aus eigenem Antrieb

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Selbstanzeige aus eigenem Antrieb erfolgen muss. Aus eigenem Antrieb bedeutet, dass der Täter von der Einleitung einer gegen ihn gerichteten Untersuchung keine Kenntnis haben darf. Er muss den Entschluss zur Anzeige selber fassen, ohne dabei von Drittpersonen unter Druck gesetzt zu sein. Das Geständnis eines auf frischer Tat Ertappten ist keine Selbstanzeige (BGE 119 IV 330 E. 4 S. 338).

Ebenso ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn sich der Täter erst aufgrund einer drohenden Anzeige durch einen Dritten bzw. einer angekündigten Revision durch die ESTV dazu entschliesst. In diesem Punkt unterscheidet sich die Selbstanzeige nach Art. 13 VStrR von der Selbstanzeige im System StHG/DBG bzw. nach Art. 102 MWSTG.

Dieser Unterschied kann von Bedeutung sein, wenn der Täter neben den unter das VStrR fallenden Steuerdelikten (insbesondere Hinterziehung der Verrechnungssteuer oder der Emissionsabgabe und Abgabebetrug) auch ein Steuerdelikte des Systems StHG/DBG und/oder nach MWSTG selber anzeigen möchte.

Vorsätzliche Widerhandlung gleicher Art

Die Begrenzung der Straflosigkeit auf die erste wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art abgegebenen Selbstanzeige soll missbräuchlichem Verhalten vorbeugen.
Es ist jedoch unklar, was unter „Widerhandlung der gleichen Art“ zu verstehen ist. Insbesondere steht nicht fest, ob eine Selbstanzeige für eine vorsätzliche Verkürzung einer anderen Steuer des Systems VStrR eine spätere Selbstanzeige nach Art. 13 VStrR ausschliesst.

Immerhin steht fest, dass bei fahrlässigen Hinterziehungen mehrmalige Selbstanzeigen zulässig sind.

Form und Inhalt der straflosen Selbstanzeige

Das Gesetz äussert sich nicht zur Form und zum erforderlichen Inhalt der straflosen Selbstanzeige. Es verlangt zwar vollständige und genaue Angaben über die Grundlagen der Leistungspflicht, sagt jedoch nicht, ob diese bereits Gegenstand der Selbstanzeige sein müssen oder später nachgeliefert werden können.

Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Steuern, für welche Art. 13 VStrR einschlägig ist, um Selbstveranlagungssteuern handelt, ist wohl von der vollständigen Nachdeklaration bereits in der Selbstanzeige auszugehen.

Selbstanzeige berechtigt ist der „Täter“

Zur Erstattung der Selbstanzeige berechtigt ist der „Täter“ (Art. 13 VStrR). Dies ist diejenige Person, welche die Tat verübt hat (Art. 6 Abs. 1 VStrR).

Nach der Konzeption des VStrR sind juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit nicht straffähig. Zu bestrafen ist grundsätzlich die die Tat verübende natürliche Person. Streng genommen kann nur diese Person eine gültige Selbstanzeige abgeben.

Da auch im System VStrR der Hauptzweck der Selbstanzeige in der Erschliessung bisher nicht bekannter Steuerquellen besteht, ist die Praxis der ESTV sinnvoll, beim Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen von der Bestrafung des Anzeigenden, aller weitere Beteiligten des Geschäftsbetriebs abzusehen.

In einem nächsten Post erfahren Sie mehr zur Selbstanzeige im Mehrwertsteuerstrafrecht.

Lesen Sie hier mehr zur Selbstanzeige im System StHG/DBG im Blogbeitrag "Dilemma Hinterziehungsfalle".

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