Sind Spenden steuerlich abziehbar? Sind Spenden steuerlich abziehbar?
Schweizerinnen und Schweizer spenden gerne (Symbolbild)

Spendet man an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken, so kann dies in der Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Diese liegt dann vor, wenn:

  • Die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zu Gute kommen,
  • ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden.

Bei welchen Spenden im Einzelnen der steuerliche Abzug akzeptiert wird, wird kantonal festgelegt. Im Grundsatz werden bei der direkten Bundessteuer in der Regel dieselben Institutionen anerkannt, wie im zuständigen Kanton.

Die meisten Kantone publizieren eine «Zuwendungsliste» oder «Spendenliste», welche Hilfswerke und Umweltorganisationen anerkannt sind. Die Spenden an die grossen und bekannten Hilfswerke und Umweltorganisationen wie z.B. Berghilfe, Ärzte ohne Grenzen, Glückskette, WWF, Caritas, Greenpeace, Amnesty International, Schweizerisches Rotes Kreuz etc. werden in allen Kantonen sowie beim Bund anerkannt.

Spendennachweise

Steuermindernde Sachverhalte müssen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Es gibt Kantone, welche bis zu einer Summe von einigen Hundert Franken nur eine Aufstellung der getätigten Spenden verlangen. Andere Kantone anerkennen Kopien von abgestempelten Einzahlungsscheinen oder Bankbelastungen. Weitere Kantone lassen Spenden nur dann zum Abzug zu, wenn eine Spendenbescheinigung von der berücksichtigten Organisation vorliegt.

Begrenzungen und Limiten beim Spendenbetrag

Beim Bund sind gemäss Art. 33a DBG freiwillige Leistungen an «juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind [….], wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen [….] verminderten Einkünfte nicht übersteigen» abzugsfähig.

Die meisten Kantone kennen eine vergleichbare Regelung, wonach Spenden auf 20 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt sind und mindestens CHF 100 betragen müssen. Der Kanton Neuenburg begrenzt bei 5 Prozent des Nettoeinkommens, der Kanton Tessin bei 50 Prozent. Der Kanton Baselland kennt als einziger Kanton keine Obergrenze für Spenden.

In einer Fortsetzung erfahren Sie mehr zu folgenden Themen:

  • Spenden an politische Parteien, Parteibeiträge, Zuwendungen an Berufsverbände, Gewerkschaftsbeiträge
  • Spenden an Landeskirchen, Freikirchen und
  • Vorgehen bei einer Vielzahl von Spendenempfängern

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Weiterführende Literatur:

Unter dem Online-Portal der Schweizer Behörden finden Sie weitere Informationen unter dem Stichwort: «Spenden», «Abzug von Spenden» oder direkt bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

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